Der Eltern-Kind-Pass auf einen Blick

Der Eltern-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder bis zum fünften Lebensjahr. Die im Eltern-Kind-Pass-Programm vorgesehenen Untersuchungen sind eine Gelegenheit zur Früherkennung und rechtzeitigen Behandlung von Krankheiten sowie zur Kontrolle des Entwicklungsstandes des Kindes. Seit der Einführung im Jahre 1974 wurde das Eltern-Kind-Pass Programm kontinuierlich weiterentwickelt und dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung angepasst.

Das Untersuchungsprogramm

Das Untersuchungsprogramm ist in der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 der geltenden Fassung geregelt. Es umfasst vor der Geburt fünf gynäkologische Untersuchungen. Bei diesen fünf Terminen werden zwei Laboruntersuchungen (bis SSW 16 und SSW 25-28), drei Ultraschalluntersuchungen (SSW 8-12, SSW 18-22, SSW 30-34) sowie eine interne Untersuchung (SSW 17-20) durchgeführt. Ab der Geburt stehen zehn Untersuchungen des Kindes einschließlich einer orthopädischen, einer Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung und zwei Augenuntersuchungen am Programm. Seit November 2012 besteht auch die Möglichkeit eine Hebammenberatung in der 18.-22. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen.

Hinweis

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen sind eine wichtige Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Gleich nach der Geburt des Kindes kann ein Elternteil einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen. Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe müssen die ersten zehn Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden.

Weitere Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung erhalten Sie unter Antragstellung Kinderbetreuungsgeld (Bundeskanzleramt Österreich) sowie Kinderbetreuungsgeld (oesterreich.gv.at).

Wann und von wem erhalte ich den Eltern-Kind-Pass?

Nach Feststellen einer Schwangerschaft durch die Ärztin oder den Arzt erhält die schwangere Frau den Eltern-Kind-Pass. Auch nicht versicherte Frauen haben einen Anspruch auf den Eltern-Kind-Pass. Die Voraussetzung dafür ist der Wohnsitz in Österreich.

Einen Eltern-Kind-Pass erhalten Sie nach Feststellung einer Schwangerschaft bei

  • Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

Einen Eltern-Kind-Pass erhalten Sie auch bei folgenden Ärztinnen oder Ärzten bzw. Einrichtungen, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:

  • Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin,
  • in den Fachambulatorien der Österreichischen Gesundheitskasse,
  • in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflicher Abteilung und
  • in den Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen.

Wer führt die Untersuchungen in der Schwangerschaft durch?

In der Schwangerschaft werden Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen von folgenden Ärztinnen oder Ärzten sowie Einrichtungen durchgeführt:

  • Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin,
  • niedergelassene Fachärztin oder niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  • Fachambulatorien für Gynäkologie und Geburtshilfe der Krankenkassen,
  • Ambulanzen für Gynäkologie und Geburtshilfe in Spitälern sowie
  • Familienberatungsstellen mit Schwerpunkt Schwangerenberatung.

Wer führt die Untersuchung des Kindes durch?

Für die Untersuchungen des Kindes ist die erste Anlaufstelle Ihre Kinderärztin oder Ihr Kinderarzt. Die Untersuchungen können aber auch von Allgemeinmedizinerinnen oder Allgemeinmedizinern, in den Fachambulatorien für Kinderheilkunde und von Ärztinnen oder Ärzten in den Mutter- bzw. Elternberatungsstellen durchgeführt werden.

  • Die orthopädische Untersuchung wird von Allgemeinmedizinerinnen oder Allgemeinmedizinern, Fachärztinnen oder Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde, Fachärztinnen oder Fachärzten für Orthopädie sowie in Fachambulatorien für Kinderheilkunde durchgeführt.
  • Die HNO-Untersuchung wird von Allgemeinmedizinerinnen oder Allgemeinmedizinern, Fachärztinnen oder Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde sowie von Fachärztinnen oder Fachärzten für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde durchgeführt.
  • Die Augenuntersuchung im 10. bis 14. Lebensmonat des Kindes wird von Allgemeinmedizinerinnen oder Allgemeinmedizinern, Fachärztinnen oder Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde, Fachärztinnen oder Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie sowie in Fachambulatorien durchgeführt.
  • Die Augenuntersuchung im 22. bis 26. Lebensmonat des Kindes kann nur bei Fachärztinnen oder Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie sowie in den Fachambulatorien durchgeführt werden.

Eltern-Kind-Pass und Auslandsaufenthalt

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen können grundsätzlich auch im Ausland durchgeführt werden. Falls keine Eintragung in den Eltern-Kind-Pass erfolgt, ist auch eine ärztliche Bestätigung als Nachweis für die Durchführung der jeweils vorgesehenen Untersuchung ausreichend.

Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe können die Untersuchungen nur anerkannt werden, sofern sie nach Art, Anzahl und Durchführungszeitpunkt exakt den vorgeschriebenen österreichischen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen entsprechen und dies aus der ärztlichen Bestätigung auch entsprechend hervorgeht. Unter Umständen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen können bei Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos durchgeführt werden.

Nichtversicherte Personen haben nur dann Anspruch auf die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich nachweisen können. Nicht krankenversicherte Frauen müssen sich daher vor Inanspruchnahme einer Untersuchung von der Österreichischen Gesundheitskasse, die für den Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Im Zuge dessen erfolgt die Überprüfung des Lebensmittelpunktes in Österreich. Mit diesem Beleg können dann bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden.

Führt eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt die Untersuchungen durch, müssen die entstandenen Kosten von der Patientin bzw. von den Eltern zunächst selbst bezahlt werden. Bei Vorlage der Honorarnote samt Zahlungsnachweis werden die Kosten zum Teil von der Sozialversicherung übernommen.

Hier erhalten Sie die Informationen zum Eltern-Kind-Pass in Gebärdensprache.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

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